Ein teurer Streit um Granit und Kunststoff: Eine Bauträgerin muss eine Eigentumswohnung trotz ausstehender Restzahlung auflassen, weil sie vertraglich vereinbarte Materialien eigenmächtig austauschte. Das Gericht urteilte, dass selbst scheinbar geringfügige Abweichungen einen wesentlichen Mangel darstellen können, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden. Bauträger sind somit an ihre vertraglichen Zusagen gebunden, auch wenn sie glauben, Verbesserungen vorzunehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 13/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit dreht sich um die Zahlung des Restkaufpreises für eine Eigentumswohnung und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin. Die Klägerin hat eine Wohnung verkauft, die jedoch von den vertraglich festgelegten Ausstattungen abweicht. Es besteht Unklarheit, ob die abweichenden Materialien, wie die Kunststofftür statt einer Holzlaibung, als Mangel angesehen werden können. Der Kaufvertrag enthält Regelungen, die Abweichungen von der Baubeschreibung unter bestimmten Umständen ausschließen. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und entschied, dass der Anspruch auf den Restkaufpreis nicht fällig war. Der Grund für die Entscheidung liegt darin, dass eine Abnahme der Wohnung noch nicht erfolgt war. Die Klägerin wurde verpflichtet, die Auflassung zu erklären und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch vorzunehmen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen musste, während die Beklagte nur teilweise belastet wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils schützt die Rechte beider Parteien, je nach ihrer Position im Verfahren. Käufer sollten sich der vertraglichen Regelungen und Abnahmeprozesse bewusst sein, um ihre Interessen zu wahren und finanzielle Verluste zu vermeiden. Gerichtsurteil klärt Rechte bei Baumängeln und Abnahmeverweigerung der Wohnung Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohn
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Köln – Az.: 142 C 610/15 – Urteil vom 19.02.2018 Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.192,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die […]