Ein Berliner Bauprojekt wird zum Albtraum für die Nachbarn, als grobe Fahrlässigkeit bei den Bauarbeiten zu massiven Schäden am angrenzenden Altbau führt. Das Kammergericht bestätigt: Vertragsbruch und Missachtung der Regeln der Technik haben schwerwiegende Folgen – und die verantwortliche ARGE muss nun tief in die Tasche greifen. Ein wegweisendes Urteil, das die Sorgfaltspflichten bei innerstädtischen Bauvorhaben unterstreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 94/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit dreht sich um einen Schadensersatzanspruch der klagenden Versicherung gegen die Beklagten. Die Beklagten sind Teil einer Bau-ARGE und hatten für ein großes Bauprojekt eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Das Bauvorhaben führte zu Beschädigungen am Nachbargebäude, was die Versicherung auf den Plan rief. Es gab einen Regressverzicht in der Versicherung, der jedoch unter bestimmten Bedingungen wie grober Fahrlässigkeit nicht gilt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagten für entstandene Schäden verantwortlich sind. Die Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass grobe Fahrlässigkeit seitens der Beklagten nachgewiesen wurde. Die Beklagten müssen die Verfahrenkosten als Gesamtschuldner tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was die Beklagten finanziell belasten kann, wenn sie nicht rechtzeitig reagieren. Eine Revision wurde nicht zugelassen, was die endgültige Natur des Urteils verstärkt. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Schadensvermeidung sowie die Relevanz von Versicherungsklauseln im Bauwesen. Bauhaftpflichtversicherung: Urteil zu grober Fahrlässigkeit und Regressansprüchen Die Bauhaftpflichtversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil der Absicherung im Bauwesen. Sie schützt Bauherren und Unternehmen vor finanziellen Schäden, die während der Bauarbeiten entste
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Paderborn – Az.: 54 C 20/21 – Urteil vom 29.06.2021 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 958,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 424,15 Euro ab dem 04.09.2020 sowie aus 534,00 Euro ab dem 06.10.2020 zu zahlen. Auf die Widerklage hin […]