Mietschulden führen zu Räumungsklage, doch der Fall nimmt eine überraschende Wendung: Mieter zahlen nach Versäumnisurteil und wollen nun die Gerichtskosten drücken. Das Landgericht Berlin lässt das nicht durchgehen und weist die Beschwerde der Mieter ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 T 31/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Beklagten haben gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit entstand aufgrund ausstehender Mietzahlungen und endete mit einer Übereinkunft über die Erledigung. Die Beklagten argumentieren, dass bereits eine Einigung über die Kostentragung vorgelegen habe. Das Gericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagen für unzulässig erklärt, da es an einer erforderlichen Beschwer fehle. Die Beklagten haben nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung angefochten, sondern lediglich die formelle Existenz des Beschlusses in Frage gestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kostentragungseinigung nicht zwangsläufig eine Reduktion der Gerichtsgebühren zur Folge hat. Eine frühere Entscheidung in Form eines Versäumnisurteils schloss die beantragte Gebührenreduktion aus. Die Parteien wurden ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten trotz Fristsetzung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung führten. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Zulässigkeit von Rechtsmitteln: Ein konkreter Fall zur Beschwer im Rechtssystem Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein zentrales Element des deutschen Rechtssystems. Um ein Rechtsmittel, wie beispielsweise eine Berufung oder eine Revision, erfolgreich einlegen zu können, muss der Rechtsmittelkläger zunächst eine Beschwer erlitten haben. Das bedeutet, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen sein muss. Hierbei spielt die sogenannte „Rechtsbeschwer“ eine e
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de ArbG Berlin Az.: 28 Ca 10643/12 Urteil vom 31.08.2012 I. Wegen der Zahlung von 1.883,20 Euro (brutto) nebst anteiliger Verzugszinsen und wegen der Verdienstabrechnung für Juni 2012 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 941,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von […]