Psychisch kranke Mieterin siegt vor Gericht gegen Räumungsklage ihres kommunalen Vermieters! Trotz wiederholter Störungen des Hausfriedens entschied das Gericht zugunsten der Mieterin, deren Erkrankung eine freie Willensbestimmung unmöglich machte. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte psychisch kranker Menschen stärkt und Vermieter in die Pflicht nimmt, mildere Mittel vor einer Kündigung auszuschöpfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 711 C 17/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsunternehmen, streitet mit der Beklagten um die Räumung ihrer Wohnung aufgrund von lästigem Verhalten. Die Beklagte leidet an paranoider Schizophrenie, was zu aggressivem Verhalten und Störungen in der Nachbarschaft führte. Nach mehreren Vorfällen, darunter Beschimpfungen und Drohungen gegenüber Nachbarn, gab es eine Abmahnung durch die Klägerin. Die Klägerin kündigte der Beklagten fristlos, nachdem diese die Aufforderung zur Räumung nicht erfüllte. Trotz der Erkrankung der Beklagten und ihrer Situation entschied das Gericht, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Das Gericht berücksichtigte, dass die Störungen für andere Mieter untragbar wurden und eine Gefährdung darstellten. Die Entscheidung bestätigt, dass Vermieter auch bei psychischen Erkrankungen deren Rechte gegenüber anderen Mietern schützen dürfen. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss, sind finanzielle Überlegungen für die Beklagte relevant. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht der Klägerin, die Räumung unter bestimmten Sicherheiten gegen die Beklagte durchzusetzen. Die Entscheidung könnte für andere Mieter mit ähnlichen Problemen und deren Vermieter wegweisend sein, besonders im Umgang mit psychischen Erkrankungen. Kündigungsbeschränkungen im WEG: Ein Fall aus der kommunalen Wohnungswirtschaft Die Wohnungswirtschaft in Deutschland ist ein komplexes Feld, das du
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Arbeitsgericht Stuttgart Az: 17 Ca 8907/09 Urteil vom 15.04.2010 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung. Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet […]