Fahrerflucht mit Firmenwagen bleibt ungesühnt – Unternehmen muss nun Fahrtenbücher führen! Ein Münchner Unternehmen sieht sich mit einer dreijährigen Fahrtenbuchauflage konfrontiert, nachdem ein Fahrer mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Die Behörden konnten den Fahrer nicht ermitteln, da das Unternehmen keine Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung führte. Das Gericht sah darin eine Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht und bestätigte die Fahrtenbuchauflage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 24.628 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit dreht sich um die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für mehrere Fahrzeuge nach einem Vorfall von Fahrerflucht. Ein Unbekannter verursachte einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug der Antragstellerin und entfernte sich unerlaubt von der Unfallstelle. Die Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrzeugführers blieben erfolglos, da die internen Regelungen zur Fahrzeugnutzung ungenügend waren. Das Landratsamt ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds an, für zehn Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und erklärte, dass die Antragstellerin durch fehlende Regelungen für den Fuhrpark zur Verantwortung gezogen wird. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt auch für weitere, vergleichbare Fahrzeuge der Antragstellerin. Die Dauer der Anordnung wurde aufgrund der Schwere des Verstoßes und der mangelhaften innerbetrieblichen Organisation festgelegt. Das Gericht argumentierte, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der Fahrzeugnutzung für Unternehmen ohnehin erforderlich ist. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die interne Organisation von Firmen, die einen Fuhrpark besitzen. Zukünftige Verstöße könnten durch diese Maßnahme besser verfolgt und dokumentiert werden. Fahrerflucht
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG Mainz – Az.: 1 O 116/16 – Urteil vom 27.01.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.082,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Januar 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Ersatz vorgerichtlich […]