Blitzerfoto reicht nicht! Fahrtenbuchauflage trotz erkennbarem Fahrer bestätigt. Verwaltungsgericht stärkt Behörden im Kampf gegen Verkehrssünder, auch wenn Fahrerermittlung schwierig ist. Halter in der Pflicht, bei Aufklärung mitzuwirken – Prävention statt Strafe. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage im Straßenverkehrsrecht. Es wird erörtert, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nicht als unmöglich anzusehen ist, auch wenn es Schwierigkeiten gibt. Die Gerichte müssen den Einzelfall betrachten und überlegen, ob die Bedingungen für eine Fahrtenbuchauflage gegeben sind. Das Gericht hat entschieden, dass eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs zulässig ist, wenn die Identifizierung des Fahrzeugsführers nicht ausgeschlossen werden kann. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Einschätzung, dass auch bei Schwierigkeiten eine Pflicht zur Mitteilung des Fahrzeugsführers besteht. Dies hat zur Folge, dass Fahrzeughalter in bestimmten Fällen verpflichtet werden können, ein Fahrtenbuch zu führen. Die rechtlichen Grundsätze müssen klar kommuniziert werden, um Missverständnisse über die Verpflichtungen der Fahrzeughalter zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Befugnisse der Verwaltungsbehörden zur Kontrolle im Straßenverkehr. Fahrzeughalter sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Fahrtenbuchauflagen informieren. Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich lohnen, wenn die Voraussetzungen nicht zutreffend geprüft wurden. Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Judikatur im Fokus Die Fahrtenbuchauflage ist eine gängige Maßnahme der Verkehrsbehörden, die in bestimmten Fällen zum Einsatz kommt, um die Identität des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen festzustellen. Diese Maßnahme wird insbesonde
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Hannover, Beschluss vom 28.11.2017 Az.: 214 OWi 298/17 In der Bußgeldsache … wegen Antrag auf gerichtlicher Entscheidung wird die Landeshauptstadt Hannover angewiesen, dem Verteidiger die dem Erlass des Bußgeldbescheides zugrunde liegenden Rohmessdaten einschließlich des Key-Accounts, sämtlicher TOC-Dateien, Geräteschlüssel und Kennwörter zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Auswertung der […]