Ein 78-jähriger Rentner rast mit 31 km/h zu viel durch sein Dorf – doch ein drohendes Fahrverbot wird abgewendet, weil seine pflegebedürftige Frau sonst nicht zum Arzt käme. Das Gericht zeigt Augenmaß, verhängt aber ein saftiges Bußgeld, um den Raser zur Vernunft zu bringen. Ein Urteil, das zeigt: Härtefälle können auch im Verkehrsrecht mildernde Umstände sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob bei älteren Menschen, insbesondere Rentnern, von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Es wird berücksichtigt, dass viele ältere Menschen auf das Auto angewiesen sind, um ihre Mobilität im Alltag zu gewährleisten. Der Gerichtshof erkennt die besonderen Lebensumstände älterer Menschen als erheblichen Faktor an, wenn es um die Verhängung von Fahrverboten geht. Schwierigkeiten ergeben sich oft aus der Abwägung zwischen der Ordnungswidrigkeit und den persönlichen Bedürfnissen der betroffenen Person. In Fällen, wo gesundheitliche oder soziale Aspekte eine Rolle spielen, hat das Gericht entschieden, dass ein Fahrverbot nicht zwingend verhängt werden muss. Das Gericht überprüft, ob alternative Maßnahmen zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit angemessener sind. Durch diese Entscheidung wird es Rentnern erleichtert, im Alltag mobil zu bleiben, ohne durch ein Fahrverbot eingeschränkt zu werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ähnliche Fälle in der Zukunft ebenfalls milder beurteilt werden, wenn besondere Lebensumstände vorliegen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Verkehrsrecht und könnte potenziell anderen älteren Verkehrsteilnehmern zugutekommen. Die Berücksichtigung individueller Lebensumstände kann dazu führen, dass in Bußgeldverfahren mehr Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Gerichtsurteil: Fahrverbot trotz Verstoß – Eine Entscheidung für ältere Verkehrsteilnehmer
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 11.2640 – Beschluss vom 01.02.2012 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines […]