Hypotheken-Wirrwarr: Kammergericht Berlin bringt Licht ins Dunkel und entscheidet über Löschung strittiger Eintragungen. Handschriftliche Änderungen in einer Urkunde werden zum Zankapfel, doch das Gericht bestätigt deren Gültigkeit. Geschäftsführer-Unterschrift besiegelt den Deal: Gericht weist Grundbuchamt an, Hypotheken zu löschen und Grundstück aus Mithaft zu entlassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 102/24 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Gerichts betrifft die Bestellung und Löschung von Hypotheken im Grundbuch. Es wurden zuvor vom Grundbuchamt Eintragungshindernisse festgestellt, die jedoch nicht rechtsgültig waren. Der Antrag zur Löschung der Hypothek war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vollzugsreif. Die notwendige Zustimmung der Hypothekengläubiger wurde ordnungsgemäß erteilt, und die erforderliche Form wurde gewahrt. Ein Vertausch von Registernummern durch den Notar wurde als Nachlässigkeit betrachtet und hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Das Grundbuchamt hatte korrekt erkannt, dass die Unterschrift der betroffenen Person echt war. Die Echtheit der Unterschrift wirkt auf die Richtigkeit der gesamten Urkunde, solange keine nachträglichen Einfügungen nachgewiesen werden, die von der Unterschrift abweichen. Handwritten Ergänzungen auf der Urkunde könnten die vermutete Echtheit in Frage stellen. Das Gericht wies das Grundbuchamt an, die beantragten Änderungen vorzunehmen und die Mithaft zu löschen. Die Auswirkungen des Urteils betreffen die Rechtsgültigkeit der Hypothek und können Einfluss auf zukünftige rechtliche Entscheidungen haben. Mangelhafte Notarurkunde: Rechtliche Folgen und entscheidende Rahmenbedingungen Notarurkunden spielen eine zentrale Rolle im deutschen Rechtsverkehr, da sie als besondere Form der Dokumentation für Verträge und Vereinbarungen dienen. Sie s
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Zahlen Eltern die Schulden ihrer erwachsenen Kinder, können sie diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerrechtlich geltend machen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 6 K 1358/08). Bei erwachsenen Kindern sind Eltern weder rechtlich noch sittlich dazu verpflichtet, deren Schulden zu zahlen, so dass keine außergewöhnliche Belastung der Eltern vorliegt.[…] […]