Ein Motorradfahrer rast mit überhöhter Geschwindigkeit in eine abbiegende Autofahrerin – doch trotz seines Fehlverhaltens trägt er nicht die volle Schuld. Das Amtsgericht Friedberg urteilt in einem spannenden Fall, dass auch der Abbiegevorgang nicht korrekt ausgeführt wurde und spricht dem Biker 75% Schadensersatz zu. Ein Urteil, das die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen auch gegenüber Rasern betont. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 777/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Abbiegeunfalls, bei dem er schwer verletzt wurde. Die Beklagte hatte beim Abbiegen nach links nicht rechtzeitig signalisiert oder sich umgesehen. Der Kläger war mit einem Motorrad unterwegs und wollte die Beklagte überholen, als der Unfall geschah. Beide Parteien haben unterschiedliche Auffassungen über das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit. Das Gericht hat Beweise durch Zeugen und Sachverständige erhoben, um den Unfallhergang zu klären. Es wurde entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für den Schaden des Klägers haften. Der Kläger erhielt 75 % des Schadensersatzes, da ihm Mitverschulden angelastet wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der unzureichenden Einhaltung der Verkehrsregeln durch die Beklagte. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige ähnliche Fälle bezüglich der Abbiegepflicht und Haftungsanteile. Verkehrsrecht im Fokus: Urteil zu Unfall zwischen Linksabbieger und Motorradfahrer Verkehrsunfälle sind eine der häufigsten Ursachen für Verletzungen und Schäden im Straßenverkehr. Insbesondere wenn es um das Zusammenspiel verschiedener Verkehrsteilnehmer geht, können die rechtlichen Aspekte komplex und herausfordernd sein. In solchen Situationen ist es entscheidend, die geltenden Vorschriften und Verkehrssicherungspflichten zu vers
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF AZ.: XI l ZR 326/01 Urteil vom 21.04.2004 Vorinstanzen: OLG Hamm, AG Bünde Leitsatz: Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insofern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche […]