Ein folgenreicher Crash in einer Münchner Waschanlage führt zu einem Gerichtsstreit um die Schuldfrage: Wer hat Vorfahrt beim Ausfahren aus der Waschbox? Das OLG München fällt ein salomonisches Urteil und verteilt die Haftung nach sorgfältiger Prüfung der Verkehrssituation und des Verhaltens beider Fahrer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 642/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit einem Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein Fahrzeug aus einer Waschbox ausfuhr und in ein anderes Fahrzeug kollidierte. Es wurde geprüft, wie die Vorfahrtsregelungen in diesem speziellen Fall anzuwenden sind und wer die Hauptschuld trägt. Bedeutende Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage der Sichtverhältnisse beim Ausfahren aus der Waschbox und der Geschwindigkeitsüberschreitung während der Kollision. Das Gericht befand, dass der Beklagte bei der Ausfahrt tatsächlich das Vorrecht hatte und die klägerische Fahrerin besondere Vorsicht walten lassen musste. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die klägerische Fahrerin trotz eingeschränkter Sicht wesentlich schneller als erlaubt fuhr und somit eine Mitschuld trug. Die Haftungsverteilung nach dem Straßenverkehrsgesetz wurde als sachgerecht erachtet, und der Kläger erhielt eine teilweise Entschädigung. Es wurde festgestellt, dass beide Fahrer nicht die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhielten, was die Haftungsfrage komplizierte. Das Urteil wies darauf hin, dass bei schlechter Sicht besonders vorsichtig gefahren werden muss. Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf die Haftung des Klägers, da er auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleibt. Bei zukünftigen ähnlichen Vorfällen sollten Beteiligte die Bedeutung der Geschwindigkeit und der Verkehrsvorschriften an solchen Ausfahrten stärker im Blick halten. Verkehrsunfall bei Waschbox: Vorfahrt und rechtliche Verantwortung im Fokus Verkehrsunfälle können oft komple
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 74/16, Beschluss vom 05.08.2016 Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 20. November 2015 – notarielle Urkunde UR-Nr. ……….für 2015 des Notars Dr. ………… – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Erblasserin war verheiratet mit …….Dieser war […]