Wurzelstreit vor Gericht: Ehepaar verliert Prozess gegen Stadt F. wegen angeblicher Wurzelschäden an Haus und Grundstück. Gutachter entlastet die Stadt und weist nach, dass Vorschäden an den Leitungen und besondere Bodenverhältnisse die wahren Übeltäter sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 72/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage der Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte wegen Schadensersatz aufgrund von Wurzeleinwuchs wurde abgewiesen. Die Kläger führten an, dass Wurzeleinwuchs von städtischen Bäumen Schäden an ihrem Grundstück verursacht habe. Die Beklagte bestritt die Verantwortung und wies darauf hin, dass die Schäden auf eine vorherige Beschädigung der Leitungsrohre zurückzuführen seien. Das Gericht stellte fest, dass keine Verkehrsicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vorlag, da keine klare Ursächlichkeit für die Schäden gegeben war. Es wurde entschieden, dass der Bürgermeister nicht passivlegitimiert ist und somit die Klage nicht auf ihn erhoben werden kann. Das Gericht beurteilte die Beweislage als unzureichend für einen Schadensersatzanspruch der Kläger. Der Wurzeleinwuchs wurde nicht als Ursache für die vorhandenen Risse im Mauerwerk oder die Beschädigung der Entwässerungsleitung anerkannt. In der Entscheidung wurde betont, dass die Kläger die Nachweispflicht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Wurzeleinwuchs und den Schäden hatten, was sie nicht erfüllten. Die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen, was für sie eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit bei zukünftigen Fällen von Wurzeleinwuchs und klarifiziert die Anforderungen an den Nachweis von Schäden. Schadensersatzansprüche bei Wurzeleinwuchs: Ein richtungsweisendes Urteil Schadensersatzansprüche aufgrund von Wurzeleinwuchs sind ein komplexes, aber relevantes Thema im deutschen
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de LG Wuppertal – Az.: 2 O 66/18 – Urteil vom 31.01.2020 Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 06./07.11.2016 verstorbenen B zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar […]