In Köln eskaliert ein Nachbarschaftsstreit um einen schmalen Weg: Blumenkübel werden zur Grenzmauer, Bauarbeiten drohen zu scheitern. Ein jahrzehntelang geduldeter Zufahrtsweg wird plötzlich blockiert – das Oberlandesgericht Köln muss entscheiden, ob der Weg frei geräumt werden muss. Die Richter fällen ein salomonisches Urteil, das beiden Parteien Zugeständnisse abverlangt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 213/92 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Durchsetzung eines Leihvertrags, der ein Wege- und Fahrrecht für die Antragsteller auf dem Grundstück des Antragsgegners vorsieht. Der Zusammenhang entsteht durch die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus den Zugangsproblemen zu dem Grundstück ergeben. Der Antragsgegner argumentiert mit mangelnder Legitimation, was sich jedoch nicht auf den Leihvertrag übertragen lässt. Das Gericht bestätigt die einstweilige Verfügung und verpflichtet den Antragsgegner zur Rückversetzung von Blumenkübeln, um eine hindernisfreie Zufahrt zu gewährleisten. Die Entscheidung beruht auf der gültigen Vereinbarung im Leihvertrag, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen wirksam ist. Das Gericht erkennt an, dass der Antragsgegner das Befahren seines Grundstücksteils über Jahre hinweg stillschweigend geduldet hat. Die Verpflichtung zur Rückversetzung der Blumenkübel während der Bauarbeiten soll die Zugangs- und Verkehrsrechte der Antragsteller sichern. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass keine der Parteien die Kosten tragen muss. Das Urteil ist rechtskräftig, was den Antragstellern einen klaren rechtlichen Anspruch verleiht. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von Leihverträgen für den Zugang zu Grundstücken und die damit verbundenen Durchsetzungsmechanismen. Gerichtsurteil stärkt Notwegrecht: Rechte und Pflichten bei Leihverträgen Das nachbarschaftliche Notwegrecht spielt eine z
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 391/12 Urteil vom 20.02.2014 I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 380/11) wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 27.06.2012 verkündete Urteil des […]