Ein Bußgeldbescheid über 100 Euro sorgt für juristischen Zündstoff: Ein Angeklagter fehlte bei Gericht, sein Anwalt zog den Antrag auf Entbindung zurück – doch war das rechtens? Das Oberlandesgericht Oldenburg prüfte, ob der ursprüngliche Antrag trotz Terminverlegung noch galt und ob die Verteidigung womöglich eine trickreiche Strategie verfolgte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 74/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Fortgeltung eines Entbindungsantrages bei einer Verlegung der Hauptverhandlung in einem Bußgeldverfahren. Der Zusammenhang ergibt sich aus der Fragestellung, ob ein noch nicht beschiedener Entbindungsantrag nach einer Verlegung weiterhin gültig bleibt. Schwierigkeiten entstehen durch unterschiedliche Interpretationen der rechtlichen Wirkungen eines solchen Antrages und die Rolle des Verteidigers in diesem Prozess. Das Gericht hat entschieden, dass der ursprüngliche Entbindungsantrag durch die Erklärung des unterbevollmächtigten Verteidigers in der Hauptverhandlung als zurückgenommen galt. Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass die Aussage des Verteidigers klar und eindeutig war, was die Gültigkeit des Antrags betrifft. Die Folgen des Urteils sind, dass Verteidiger im Strafverfahren klar kommunizieren müssen, ob Anträge weiterhin bestehen oder zurückgenommen werden. Zudem wird deutlich, dass missbräuchliches Verhalten im Prozess, etwa durch Scheinhandlungen, rechtliche Konsequenzen für die Beteiligten haben kann. Das Urteil hebt hervor, dass alle procuduralen Rechte rechtlich nicht für verfahrensfremde Zwecke genutzt werden dürfen. Eine Nichtberücksichtigung des gestellten Antrags könnte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde irrelevant machen, wenn ein Missbrauch nachgewiesen wird. Die klaren Vorgaben des Gerichts zielen darauf ab, die Prozessordnung zu wahren und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Fortgeltung von Entbindungsanträgen:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: XII ZR 110/08 Urteil vom 02.06.2010 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird […]