Ein Autofahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt wurde, scheitert mit seinem Versuch, den Fall vor das Oberlandesgericht zu bringen. Er argumentierte, das Gericht habe seinen Einwand, sein Fahrzeug sei mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, ignoriert. Das Oberlandesgericht wies den Antrag ab und erklärte, der Fall sei nicht von ausreichender Bedeutung, um eine weitere Überprüfung zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 139/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, wodurch die Rechtsbeschwerde zurückgezogen gilt. Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Der Betroffene rügte, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt wurde, da das Gericht nicht auf seine Angaben über den Fahrtenschreiber einging. Das Gericht stellte fest, dass für eine Rechtsbeschwerde keine gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung wurde nicht aufgrund einer fehlerhaften Einzelfallbeurteilung, sondern zur Klärung grundlegender rechtlicher Fragen interpretiert. Es fehlt an entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Fragen bezüglich der Nutzung des Tachographen. Die Amtsaufklärungspflicht ist nicht pauschal, sondern abhängig von den individuellen Umständen des Falles. Der Zulassungsgrund zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung wurde nicht erfüllt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Erhebung von Rechtsbeschwerden bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Betroffene sollten wissen, dass das Fehlen eines rechtlichen Gehörs nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Urteil: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren entscheidend Bußgeldverfahren sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Verkehrsrechts und betreffen eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern. We
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen Az: 3 W 36/07 Beschluss vom 19.05.2008 In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 19.05.2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2007 wird festgestellt, dass weder dem Sachverständigen Prof. Dr. W. noch dem Oberarzt PD […]