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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfungspflicht Urkundsnotars hinsichtlich Geschäftsfähigkeit eines hochbetagten Beteiligten

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Eine 87-jährige Frau verkauft ihr Haus weit unter Wert, der Käufer macht einen schnellen Weiterverkauf und ein lukrativer Deal platzt. War die Verkäuferin überhaupt geschäftsfähig und hat der Notar seine Sorgfaltspflicht verletzt? Ein Gericht musste entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 180/14 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Frage der Haftung eines Notars, der einen Grundstückskaufvertrag beurkundet hat, in dem die Verkäuferin möglicherweise geschäftsunfähig war. Der Kläger, der das Grundstück von der 87-jährigen Verkäuferin erworben hat, erhebt Vorwürfe gegen den Notar wegen Pflichtverletzungen. Der Verkäuferin wurde kurz nach dem Kauf ein betreuungsrechtliches Verfahren eingeleitet, was Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit aufwarf. Das Gericht stellte fest, dass die Verkäuferin zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits geschäftsunfähig war, was zur Unwirksamkeit des Vertrags führte. Der Kläger forderte Schadensersatz für die entstandenen Kosten und rechtlichen Schwierigkeiten aufgrund der unwirksamen Transaktion. Der Beklagte war der Meinung, dass er seiner Pflicht zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ausreichend nachgekommen war. Das Gericht hatte nur in Teilbereichen zugunsten des Klägers entschieden, was bedeutet, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Geschäftsfähigkeit bei notariellen Beurkundungen. Notare haben eine entscheidende Rolle, indem sie die Geschäftsfähigkeit der Parteien prüfen müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren. Betroffene sollten sich der Risiken bewusst sein und können die Unterstützung eines Notars bei der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit in Anspruch nehmen. Herausforderungen für Notare: Geschäftsfähigkeit hochbetagter Personen im Fokus


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