Ein tragischer Verkehrsunfall führt zu einer Rippenfraktur – doch erst ein folgenschwerer Fehler bei der anschließenden Behandlung reißt einen Familienvater ins Wachkoma. Ein Oberarzt missachtet medizinische Standards, die Versicherung des Unfallverursachers zieht vor Gericht und erreicht eine bahnbrechende Entscheidung. Das Krankenhaus muss nun für den verheerenden Behandlungsfehler in vollem Umfang haften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 28/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft einen Haftpflichtschaden, der nach einem Verkehrsunfall entstanden ist. Der Kläger war als Haftpflichtversicherer in den Prozess involviert und streitet über die Ansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses. Der Unfallverursacher hatte einen Patienten in der Klinik der Beklagten behandelt, der aufgrund eines ärztlichen Fehlers an einer hypoxischen Hirnschädigung litt. Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die fehlerhafte Behandlung und die daraus resultierenden Schäden. Das Gericht erkannte einen Behandlungsmangel an, der zur Schädigung des Patienten geführt hat. Die Klägerin erhielt Schadensersatz, um die durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Kosten zu decken. Es wurde entschieden, dass die Beklagte zur Freistellung von weiteren Ansprüchen verpflichtet ist, die sich aus der fehlerhaften Behandlung ergeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, was für den Kläger von Vorteil ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was eine zügige Umsetzung des Urteils ermöglicht. Die Entscheidung hat Bedeutung für zukünftige Behandlungshaftungsfälle und die Ansprüche von Patienten gegenüber medizinischen Einrichtungen. Gerichtsurteil: Grobe Behandlungsfehler im Krankenhaus und rechtliche Folgen Die Behandlung von Patienten im Krankenhaus ist ein Vertrauensverhältnis, das auf der Annahme beruht, dass medizinisches Personal die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Das OLG Frankfurt hat nunmehr einen Freispruch des Amtsgerichts Dillenburg bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan Speed-Messgerät mit der Begründung aufgehoben, dass eine Nichtüberprüfbarkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 2 Ss-OWi 577/09). Das Bußgeldverfahren muss nunmehr vor dem […]