Ein Streit um ein Wegerecht entfachte einen Rechtsstreit bis zum Oberlandesgericht Köln, bei dem es um die korrekte Bewertung einer Grunddienstbarkeit ging. Das Gericht musste entscheiden, wie hoch der Geschäftswert für die Eintragung eines Geh- und Fahrrechts anzusetzen ist, nachdem das Grundbuchamt eine drastische Erhöhung vorgenommen hatte. Die Richter stellten klar, dass selbst bei mehreren begünstigten Grundstücken nur eine einzige Grunddienstbarkeit vorliegt und korrigierten die Berechnungsmethode des Grundbuchamts. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 152/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Festsetzung des Geschäftswerts für eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts. Der Zusammenhang besteht in der Anfechtung einer Gebühr, die ursprünglich vom Grundbuchamt festgesetzt wurde. Schwierigkeiten ergaben sich aus der unterschiedlichen Einschätzung des Geschäftswerts zwischen dem Grundbuchamt und den Beteiligten. Das Gericht änderte die Festsetzung des Geschäftswerts und reduzierte diesen erheblich. Die Entscheidung beruhte auf der korrekten Anwendung der relevanten Gesetze zur Bewertung der Grunddienstbarkeit. Das Gericht wies darauf hin, dass für die Berechnung des Wertes eine andere Maßgabe angewendet werden sollte, als ursprünglich festgelegt. Die rechtliche Beurteilung bezog sich auf die wirtschaftliche Realität des belasteten Grundstücks. Der neue Wert wurde anhand des konkreten Nutzungsbereichs und der Bodenrichtwerte bestimmt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren, die Grundstückseigentümer für solche Eintragungen zahlen müssen. Insgesamt wird durch das Urteil die Berechnungsmethodik zur Festsetzung von Geschäftswerten für Wegerechte präzisiert. Urteil zur Festsetzung des Geschäftswertes bei Wegerechten im Zivilrecht Die Festsetzung des Ge
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Elf schrottreife Fahrzeuge sorgten für einen Rechtsstreit zwischen einem Mann und den Behörden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Fahrzeuge als Abfall zu werten sind und entsorgt werden müssen. Der Besitzer hatte argumentiert, er wolle die Fahrzeuge als Ersatzteillager nutzen, doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zum vorliegenden […]