Ein Restaurantbesitzer aus M. sieht sich mit einer saftigen Rechnung konfrontiert, nachdem er versucht hatte, die Begleichung offener Handwerkerrechnungen mit angeblichen Baumängeln zu verrechnen. Die Justiz machte dem Wirt jedoch einen Strich durch die Rechnung und wies seine Schadensersatzforderungen ab. Nun muss er zahlen – und das nicht zu knapp. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 4157/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft einen rechtlichen Streit zwischen einem Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsbetrieb und dem Betreiber eines Restaurants, der Forderungen aus einem Bauvertrag geltend macht. Der Kläger fordert den Restwerklohn für erbrachte Installationsleistungen, während der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Arbeiten aufrechnen möchte. Schwierigkeiten ergeben sich aus strittigen Punkten der vereinbarten Leistungen und den darauf basierenden Zahlungen sowie einem aufgetretenen Wasserschaden. Das Gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, dass die Klägerin die ausstehenden Zahlungen erhält. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine ausreichenden Beweise für die Mängel vorgelegt wurden, die den Zahlungsanspruch des Klägers hätten entkräften können. Das Urteil hat zur Folge, dass der Beklagte die verbleibende Summen zahlen muss, was zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. Das Gericht stellte auch klar, dass Sicherheitsleistungen in bestimmten Fällen notwendig sind, um Ansprüche abzusichern. Die Entscheidung wird möglicherweise Auswirkungen auf zukünftige Bauverträge und die Handhabung von Mängelanzeigen haben. Hausbesitzer sollten die genauen Vorgaben des Herstellers ihrer Anlagen sorgfältig beachten, um rechtlichen Problemen und zusätzlichen Kosten vorzubeugen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten kann wichtig sein, um im Streitfall bessere Nachweise zu führen. Rechts
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Köln, Az.: 11 Sa 1024/15, Urteil vom 07.09.2016 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.09.2015 – 4 Ca 1212/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der am …1976 geborene Kläger, ledig […]