Hämmernde Kopfschmerzen statt gemütlicher Feierabend? Baulärm vom Nachbarn kann Ihre Ruhe und Nerven auf eine harte Probe stellen. Doch welche Rechte haben Sie eigentlich? Wann müssen Sie den Krach ertragen und wann können Sie sich wehren? Dieser Artikel verschafft Ihnen Klarheit im Lärm-Chaos und zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Recht auf Ruhe durchsetzen können. (Symbolfoto: bogdanhoda – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz & knapp Baulärm entsteht durch verschiedene Bauarbeiten und umfasst Geräusche wie Hämmern, Bohren und das Brummen von Maschinen. Betroffene müssen ein gewisses Maß an Baulärm dulden, da Bauarbeiten notwendig sind. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen, einschließlich Lärm. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) konkretisiert Anforderungen und legt Immissionsrichtwerte fest. Die 32. BImSchV regelt den Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien und legt Betriebszeiten fest. Zivilrechtliche Regelungen im BGB bieten Ansatzpunkte für Abwehransprüche gegen übermäßigen Lärm. Lärmgrenzen und Bauzeiten sollen einen Ausgleich zwischen Bauherren und Anwohnern schaffen. Immissionsrichtwerte variieren je nach Gebietsart und sind in der AVV Baulärm definiert. Erlaubte Bauzeiten variieren je nach Gemeinde oder Stadt. Baulärm: Zwischen Duldungspflicht und Lärmschutz – Was Anwohner wissen müssen Wer kennt es nicht? Der Nachbar renoviert, baut an oder reißt gleich das ganze Haus ab. Was für den einen Fortschritt bedeutet, kann für andere zur echten Belastungsprobe werden. Baulärm in der Nachbarschaft ist ein weitverbreitetes Problem, das nicht nur nerven kann, sondern auch gesundheitliche und finanzielle Folgen haben kann. Doch welche Rechte haben Betroffene
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Recklinghausen, Az.: 51 C 159/14, Urteil vom 06.08.2014 Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.04.2014 (Az.: 14-1872634-0-5) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin € 2.269,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014, € 55,23 an […]