Ein riskantes Überholmanöver auf der Autobahn endete in einem folgenschweren Unfall. Der Kläger, der den Unfall beim Spurwechsel verursachte, muss nun die Konsequenzen tragen. Das Gericht urteilte, dass der Kläger die Verkehrsregeln grob missachtet hat und somit die alleinige Schuld am Unfall trägt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 67/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen stattfand. Es wurde festgestellt, dass kein höherer Gewalt vorlag, die die Haftung der Beteiligten ausschließen könnte. Beide Parteien mussten ihre Ansprüche und Verhaltensweisen nachweisen, was sie nicht schlüssig taten. Das Landgericht wies die Klage ab, da dem Kläger ein schwerer Verkehrsverstoß vorgeworfen wurde. Der Verstoß des Klägers gegen die Verkehrsregeln führte dazu, dass seine Betriebsgefahr höher gewichtet wurde. Der Kläger hatte beim Überholen bereits das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen und hätte seinen Überholvorgang abbrechen müssen. Die Beweisaufnahme bestätigte die Schuld des Klägers, da der Unfall im Verlauf des Überholvorgangs geschah. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen untermauerten die Feststellung des klägerischen Fehlverhaltens. Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet, da es keine erfolgversprechende Berufung gab. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Haftungsverteilung und zeigt, wie wichtig die Einhaltung der Verkehrsregeln bei Überholvorgängen ist. Verkehrsunfälle auf Autobahnen: Haftung im Fokus eines aktuellen Urteils Verkehrsunfälle auf Autobahnen können nicht nur zu schweren Verletzungen führen, sondern werfen auch oft komplexe rechtliche Fragen zur Haftung auf. Besonders bei Überholvorgängen ist die Rechtslage kompliziert, da verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. In der Regel sind die Fahrer für ihre Fahrweise sowie für die Einhaltung der gelt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 24/21 – Beschluss vom 08.06.2021 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2021 gegeben. […]