Verkauf des gemeinsamen Hauses nach der Scheidung – wer bekommt wie viel vom Erlös? Das Oberlandesgericht Frankfurt musste entscheiden, wie der Erlös aus dem Hausverkauf zwischen den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt wird. Dabei ging es um die Frage, ob bereits geleistete Zahlungen und bestehende Unterhaltsvereinbarungen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 53 F 750/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Aufteilung von Vermögenswerten nach einer Scheidung, insbesondere die Frage von Ausgleichszahlungen für Darlehensraten und Nebenkosten. Die Beteiligten waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Der Antragsgegner zahlte während und nach der Trennung beträchtliche Darlehensraten und Nebenkosten für das gemeinsame Eigentum. Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner eine Zahlung an die Antragstellerin leisten muss, um die Ausgleichsansprüche zu erfüllen. Die Berechnungen zur Höhe der Ausgleichszahlung basierten auf den gemeinsam getragenen Kosten und den halben Beträgen, die der Antragsgegner geleistet hatte. Der Antragsgegner behauptete, seine Zahlungen für Darlehen und Nebenkosten wären teilweise ausgleichsfähig, was das Gericht in die Entscheidung einfließen ließ. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Ansprüche auf einen regelmäßigen Ausgleich der finanziellen Belastungen in einer Scheidung. Die Ausgleichszahlung sorgt dafür, dass beide Parteien fair an den Kosten des gemeinsamen Eigentums beteiligt werden, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Die rechtlichen Regelungen zum Ausgleichsanspruch werden im Kontext von Trennungen klargestellt, was für Betroffene von Bedeutung ist. Diese Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung während einer Scheidung und stärkt die Rechtssicherheit für kommenden Scheidungsfälle.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Autorisierung durch Miterben LG Köln – Az.: 15 O 264/20 – Urteil vom 28.01.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Auszahlung […]