Ein folgenschwerer Reitunfall erschüttert die Welt der Pferdeliebhaber: Eine junge Reiterin stürzt schwer und erleidet erhebliche Verletzungen. Nun muss ein Gericht entscheiden, wer für die hohen Behandlungskosten aufkommt – die Reiterin oder die Pferdehalterin? Ein spannender Rechtsstreit entbrennt um die Frage der Tierhalterhaftung und mögliche Haftungsausschlüsse bei Reitbeteiligungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 328 O 373/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten aus einem Reitunfall. Der Unfall ereignete sich während des Reitunterrichts, den die Beklagte organisiert hat. Es besteht die rechtliche Grundlage, dass Tierhalter für durch ihr Tier verursachte Schäden haftbar gemacht werden können. Die Beklagte versuchte, einen konkludenten Haftungsausschluss geltend zu machen, der nicht akzeptiert wurde. Das Gericht erkannte an, dass keine gesonderte Unfallversicherung für die Reiterin vorhanden war. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Reiterin den Unfall selbst verschuldet hat. Der Kläger wurde für gesonderte zukünftige Kosten nach dem Unfall zuständig erklärt. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Interpretation der Haftungsvorschriften im BGB. Die Folgen der Entscheidung könnten weitere Ansprüche von Geschädigten prägen, die im Rahmen von Reitunfällen entstehen. Die Haftung des Tierhalters bleibt bestehen, auch wenn Vereinbarungen über Unfallversicherungen getroffen werden. Tierhalterhaftung im Fokus: Reitunfall und konkludenter Haftungsausschluss Tierhalter haben eine besondere Verantwortung für ihre Tiere und die Schadensfolgen, die aus deren Verhalten resultieren können. Diese Tierhalterhaftung ist im deutschen Recht verankert und besagt, dass der Halter eines Tieres für Schäden, die durch das Tier verursacht werden, grundsätzlich haftet. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen we
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 215/21 – Beschluss vom 03.01.2022 Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe I. Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 3. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro […]