Ein Münchner Gericht sorgt für Erleichterung bei Grundstückseigentümern: Rückauflassungsvormerkungen sind auch weiterhin nur mit dem halben Grundstückswert zu bewerten. Damit bestätigte das Oberlandesgericht die bisherige Praxis und wies die Forderung nach höheren Gebühren zurück. Ein Sieg für die Kostengerechtigkeit, der den Unterschied zwischen Erwerbs- und Rückerwerbsrechten betont. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 136/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Kostenberechnung für Rückauflassungsvormerkungen im Rahmen einer Grundstücksüberlassung. Das Amtsgericht setzte ursprünglich die Gebühren basierend auf dem halben Grundstückswert an, änderte dies jedoch aufgrund einer Beanstandung und berücksichtigte den vollen Wert. Die Kostenentscheidung wurde angefochten, da die Beteiligte 1 nicht mit der Höhe der Gebühren einverstanden war. Das Gericht entschied, dass die Gebühren für die Rückauflassungsvormerkungen nach dem halben Grundstückswert zu berechnen sind. Diese Entscheidung beruht auf der Ungewissheit des Bedingungseintritts bei Rückauflassungsvormerkungen, die diese mit Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten gleichstellt. Die Festlegung des Geschäftswerts wird durch die Art der Vormerkung beeinflusst, was für die Berechnung der Gebühren von Bedeutung ist. Die rechtlichen Grundlagen wurden im Kontext der Änderungen im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrachtet. Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die zukünftige Gebührenberechnung für Rückauflassungsvormerkungen und könnte Kostensicherheit für Beteiligte bringen. Die Urteilsbegründung stärkt die Argumentation für eine niedrigere Gebührenlast in vergleichbaren Fällen. Das Urteil deutet darauf hin, dass ähnliche Fälle künftig wieder verstärkt nach dem halben Grundstückswert behandelt werden sollten. Rückauflassungsvormerkung: Geschäftswert und rechtliche Klarheit im Urteil Im deutschen Zivilrecht spielt die Rückauflassungsvormerkung eine wichtige Rolle im Zusammen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 962/09 Urteil vom 20.01.2010 Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.08.2009 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 1) zu 37,5 % und die Beklagte zu 2) zu 62,5 %. […]