Ein junger Fahrer, der bereits in der Vergangenheit durch riskantes Verhalten aufgefallen war, verliert erneut seine Fahrerlaubnis. Ein folgenschwerer Vorfahrtsverstoß führte zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die seine Fahreignung in Frage stellte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde, die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, und stellte klar: Die Sicherheit im Straßenverkehr hat Vorrang vor individuellen Interessen. Zum vorliegenden Urteil Az.: B 1 S 15.446 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt nach erneuten Verkehrsverstößen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte nach einer vorherigen Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und Trunkenheit im Verkehr. Ein neuer schwerwiegender Verkehrsverstoß führte zu Zweifeln an der Eignung des Antragstellers. Das Landratsamt forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Eignung des Antragstellers an, welches die wiederholten Verstöße berücksichtigte. Das zuständige Gericht entschied auf Grundlage der Vorschriften zur Fahrerlaubnissicherheit, dass die Entziehung gerechtfertigt war. Die Entscheidung basierte auf der wiederholten Gefährdung im Straßenverkehr und der gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Fahreignung bei solchen Verstößen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides sollte eine rasche Durchführung der Entziehung ermöglichen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller vorerst keine Fahrerlaubnis mehr erhält und bestehende Zweifel an seiner Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr anerkannt werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, was zusätzlich belastend für ihn ist. Die Entscheidung sendet ein Signal, dass bei schweren Verkehrsverstößen, insbesondere in der Probezeit, strenge Konsequenzen drohen können. Entziehung der Fahrerlau
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG korrigiert Fehler bei gefährlicher Körperverletzung im Revisionsverfahren Im OLG Braunschweig-Urteil (Az.: 1 Ss 13/15) vom 25.02.2015 wurde das Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da im Rechtsfolgenausspruch Gesetzesverletzungen zu Lasten des Angeklagten festgestellt wurden, insbesondere bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. […]