Betriebsstilllegung statt Betriebsübergang: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin im Insolvenzverfahren. Die Hoffnungen der Klägerin auf Weiterbeschäftigung nach vermeintlichem Betriebsübergang wurden enttäuscht – das Gericht sah keine ausreichenden Beweise. Ein Urteil, das die Hürden für Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren verdeutlicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 44/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen einer Betriebsstilllegung und um Ansprüche der Klägerin auf Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin in mehreren Schritten, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Die Klägerin fühlte sich durch die Kündigungen ungerecht behandelt und argumentierte, dass es einen Betriebsübergang gegeben hat. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und erklärte, dass die Kündigungen wirksam waren. Die Entscheidung basierte auf der rechtlichen Analyse der Kündigungsschutzrechte und den tatsächlichen Gegebenheiten des Insolvenzverfahrens. Der Verweis auf eine Massenentlassungsanzeige wurde nicht als problematisch erachtet, obwohl die Klägerin vergessen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung in bestimmten Monaten weiterhin bestehen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Betriebsübergängen in Insolvenzverfahren. Arbeitnehmer müssen sich bei ähnlichen Situationen der Möglichkeit einer wirksamen Kündigung bewusst sein. Die Urteilsbegründung stärkt die Position von Arbeitgebern in einer Insolvenz
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Rüsselsheim – Az.: 3 C 1085/17 (31) – Urteil 09.03.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe […]