Ein Handelsvertretervertrag sorgt für gerichtliches Tauziehen: Fehlt der Schiedsvertrag, bleibt der Rechtsweg offen. Klägerin kämpft um hohe Forderungen, doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Inventurliste als möglicher Trumpf im Ärmel? Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 1260/17 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung im Rahmen eines Handelsvertretervertrags. Die Klägerin forderte Zahlungen aufgrund von Warenbestandsminderungen und einem Kassenfehlbestand. Der Handelsvertretervertrag enthielt eine Klausel, die den Wunsch nach einer Schiedsvereinbarung äußerte, jedoch keine solche Vereinbarung abschloss. Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausging. Der Oberlandesgericht entschied, dass keine gültige Schiedsvereinbarung vorlag, da die Parteien diesen Vertrag nicht tatsächlich abgeschlossen hatten. Der Wille zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung allein reicht nicht aus, um eine solche rechtlich wirksam zu gestalten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und verbindlichen Formulierung bei der Vereinbarung über Schiedsverfahren. Das Berufungsgericht hob das vorherige Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück an das Landgericht. Die Entscheidung hat Konsequenzen für die Wirksamkeit von zukünftigen Schiedsvereinbarungen, da der Wille zum Abschluss präzise ausformuliert werden muss. Das Urteil stärkt die rechtliche Sicherheit und Klarheit in Vertragsverhältnissen, insbesondere bei der Regelung von Streitigkeiten. Schiedsvereinbarung im Fokus: Urteil klärt Wille und Wirksamkeit im Verfahren Die Schiedsvereinbarung stellt ein zentrales Element der alternativen Streitbeilegung dar und wird oft als ein Weg angesehen, Rechtsstreitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte zu lösen. Bei dieser Vereinbarung verpflichten
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 3466/17 – Urteil vom 27.02.2019 I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.908,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2017 zu zahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den […]