Herzinfarkt kein Grund zur Leistungsverweigerung? Nicht, wenn es nach dem Bundesgerichtshof geht. Ein Mann erleidet einen Herzinfarkt und die Versicherung verweigert die Zahlung – doch ist das rechtens? Ein wegweisendes Urteil zeigt, wie wichtig das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Restschuldversicherung sollte im Falle einer schweren Erkrankung die ausstehenden Kreditraten übernehmen. Der Kläger erlitt einen Herzinfarkt und beantragte daraufhin Leistungen aus der Restschuldversicherung. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da ein Herzinfarkt laut Vertragsdefinition keine schwere Krankheit darstelle. Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Kreditnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft ab. Für die rechtliche Beurteilung ist die vertragliche Definition der versicherten Krankheiten entscheidend. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Kleingedruckten in Versicherungsverträgen. Verbraucher sollten die genauen Leistungsvoraussetzungen und Definitionen in Versicherungsverträgen sorgfältig prüfen. Die Entscheidung hat Auswirkungen für viele Versicherte mit ähnlichen Vertragsklauseln. Eine präzise Vertragsauslegung ist bei Streitigkeiten über Versicherungsleistungen maßgeblich. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung von Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss. Herzinfarkt und Restschuldversicherung: Wichtige rechtliche Aspekte im Fokus Die Restschuldversicherung ist ein wichtiges Instrument, das Kreditnehmern Schutz bietet, falls sie ihre Zahlungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie etwa schwerer Krankheiten, nicht mehr leisten können. Eine solche Versicherun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESFINANZHOF Az.: VII R 24/03 Urteil vom 05.10.2006 Leitsätze: 1. Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret […]