Dieselskandal vor Gericht: Besitzer eines Skoda Fabia kämpft um Rechtsschutz nach Abgasbetrug. Versicherung muss zahlen, aber nicht für alles: Landgericht Düsseldorf stärkt Rechte von Verbrauchern im Streit um Kostenerstattung. Stichentscheid wird zum Zankapfel: Wann muss die Versicherung für anwaltliche Beratung aufkommen? Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit Mängelgewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen nach dem Kauf eines Fahrzeuges. Der Kläger hatte eine Deckungsanfrage gestellt, die von der Versicherung abgelehnt wurde, da diese fehlende Erfolgsaussichten sah. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Ablehnung der Versicherung, die den Kläger dazu aufforderte, innerhalb einer Frist eine begründete Stellungnahme zur Erfolgsaussicht abgegeben. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und stellte fest, dass die Versicherung zur Kostentragung verpflichtet ist. Diese Entscheidung basierte auf der Ansicht, dass ausreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung des Klägers vorlagen. Die Versicherung wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, was eine klare Verantwortung der Beklagten unterstreicht. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und schließt das Rechtsmittel der Berufung aus. Die Ablehnung der Revision signalisiert, dass das Urteil rechtlich abschließend ist. Die Auswirkungen dieser Entscheidung stärken das Vertrauen in die Rechtsschutzversicherung und verdeutlichen die Rechte der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Kostenerstattung. Dies bietet weiteren Versicherten Klarheit über ihre Ansprüche und die Bedingungen für die Kostenerstattung bei ähnlichen Fällen. Kostenfreistellung bei Stichentscheid: Ein rechtlicher Fall im Fokus Rechtsschutzversicherunge
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Duisburg Az.: 51 C 6214/05 Urteil 31.10.2006 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 287,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […]