Ein Autofahrer kämpft um die Kostenübernahme für ein Produkthaftungsverfahren, nachdem sein zwei Jahre alter Gebrauchtwagen eine teure Panne hatte. Die Rechtsschutzversicherung weigert sich zu zahlen, da der Schaden erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags auftrat. Nun muss der Kläger die Kosten für den Rechtsstreit selbst tragen – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Versicherungsnehmer. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 51/16 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung für eine Produkthaftungsangelegenheit eintritt. Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der zu einem bestimmten Zeitraum gilt. Die Schwierigkeiten ergeben sich aus der Frage, ob der Versicherungsfall innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens eingetreten ist. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht. Die Entscheidung basierte auf der Regelung, dass der Versicherungsfall mit dem Schadensereignis beginnt, welches dem Anspruch zugrunde liegt. Das Gericht lehnte die Argumentation des Klägers ab, wonach der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe für die Bestimmung des Versicherungsfalls entscheidend sei. Es wurde betont, dass nicht der Erwerb des Fahrzeugs, sondern der konkrete Schadensvorgang maßgeblich ist. Das Amtsgericht sah keine Intransparenz oder unangemessene Benachteiligung in den Versicherungsbedingungen. Das Urteil bestätigt die Relevanz der Folgenereignistheorie in Zusammenhang mit der Auslegung von Rechtsschutzversicherungsverträgen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen muss und keine Deckung durch die Versicherung erhält. Klärung des Versicherungsfalls: Ein wegweisendes Urteil zur Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherungen sind ein wichtiger Bestandteil des modernen R
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 41/15, Beschluss vom 17.09.2015 Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Bernburg vom 19. August 2015 – … 571-12 – wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Gründe I. Der Beteiligte ist Eigentümer der Flurstücke 52 und 53 der Flur 18 […]