Ein Parkschaden auf Privatgrundstück, Fahrerflucht und schon zahlt die Versicherung nicht mehr. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden: Wer nach einem Unfall abhaut, verliert seinen Versicherungsschutz – egal ob betrunken oder nicht. Ein teurer Denkzettel für einen Autofahrer, der sich nun den Schaden selbst zahlen darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und einem Beklagten, der nach einem Unfall den Unfallort verlassen hat. Die Klägerin verlangte Schadensersatz, da sie in ihrer Funktion als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für die Schäden eines Geschädigten aufkommen musste. Der Beklagte bestritt die Haftung, indem er argumentierte, die Klage sei verjährt und verwies auf die Umstände des Unfalls. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Beklagte einen Kausalitätsgegenbeweis erbringen konnte, der die Leistungspflicht der Klägerin nicht beeinflusste. Das Landgericht Düsseldorf hob dieses Urteil auf und sprach der Klägerin den geforderten Betrag zu, was auf eine andere Bewertung der Beweislage hinweist. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte trotz der Verbotsregelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht nachweislich vorsätzlich handelte. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin keine überzeugenden Beweise dafür vorlegte, dass das Verlassen des Unfallorts die Regulierung des Schadens beeinflusste. Auch der mögliche Einfluss von Alkohol auf die Fahrsituation des Beklagten stellte sich als nicht belastbar heraus. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle von Fahrerflucht und die damit verbundenen Ansprüche gegen Versicherungen. Sowohl die Verpflichtungen der Fahrer als auch die Bedingungen, unter denen Versicherungen Leistungen verweigern können, wurden durch diese Entscheidung präzisiert. Verkehrsunfallflucht: Haftpflichtver
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Bielefeld Az: 20 S 112/07 Urteil vom 17.01.2008 Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 11.10.2007 – 12 C 972/07 – verurteilt, an den Kläger 910,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2007 […]