Eltern schenken, Erben klagen: Tochter muss Geld aus Erbschaft zurückzahlen. Ein überraschender Prozess vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, dass auch gutgläubige Empfänger von Geschenken zur Kasse gebeten werden können, wenn das Geld aus einem fremden Erbe stammt. Die Beklagte muss nun tief in die Tasche greifen, weil ihre Eltern ihr Geld schenkten, das ihnen gar nicht zustand. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 127/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt einen Streit über ungerechtfertigte Bereicherung im Nachlassrecht. Die Kläger sind die Erben einer verstorbenen Person und klagen auf Rückzahlung eines Betrags, den die Beklagte unrechtmäßig erhalten haben soll. Die Beklagte argumentierte, dass die fragliche Summe für ihren Hausbau verwendet wurde und somit gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte tatsächlich Gelder aus dem Nachlass erhalten hat, die als Geschenk qualifiziert werden können. Der Entscheidung zufolge war die Beklagte nicht davon überzeugt, dass das Geld rechtmäßig war, was zur Rückzahlung eines Teils des Betrags führte. Das Gericht bewertete die Darlegungen der Beklagten als unzureichend und nicht glaubwürdig. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien verteilt, mit einer erheblichen Last für die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sofern bestimmte Sicherheitsleistungen erbracht werden. Die Zulassung zur Revision wurde für die Beklagte gewährt, was ihr die Möglichkeit gibt, die Entscheidung anzufechten. Die Entscheidung hat potentielle Auswirkungen auf ähnliche Fälle von ungerechtfertigter Bereicherung im Bereich des Erbrechts. Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess: Ein Fall mit weitreichenden Folgen Im Zivilprozess spielt die Beweisaufnahme eine zentrale Rolle, da sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beiträgt. Hierbei haben Zeugen eine wichtige Funktion: Ihre Aussagen können entsch
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG Berlin, Az.: 27 O 605/12 Urteil vom 14.03.2013 1. Die einstweilige Verfügung vom 19. September 2012 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von …. Die Antragsteller sind die […]