AG Ansbach – Az.: 1 C 1724/13 – Urteil vom 13.07.2015
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2013 ferner 148,80 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.427,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2013 geltend, der sich gegen 17.45 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße Rothenburg/… Dorf zugetragen hat. Die Klägerin befuhr mit dem ihr gehörenden Pkw die Verbindungsstraße in Richtung … Dorf bei Helligkeit und trockenem Asphalt und wollte geradeaus fahren. Der am 05.05.1937 geborene Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad (Pedelec, im folgenden: Fahrrad) einen Radweg bzw. Flurbereinigungsweg, der am Ende mit dem Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ ausgeschildert war. Er wollte nach links in die von der Klägerin befahrene Straße abbiegen. Der Unfall ereignete sich auf der Gemeindeverbindungsstraße. Der Pkw der Klägerin wurde durch den Unfall beschädigt, der Beklagte verletzt. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Klägerin übersehen. Der Unfall sei ausschließlich auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zurückzuführen und für die Klägerin unvermeidbar. Sie habe den Beklagten vor der Kollision nicht gesehen. Er sei eher linkerhand aus dem Weg (von rechts) gekommen, habe die Kurve geschnitten und nicht angehalten. Er habe das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ missachtet. Der Wiederbeschaffungswert ihres älteren Fahrzeuges betrage 1.200,00 €. Der Schaden errechne sich auf den Klagebetrag unter Berücksichtigung von 150,00 € Restwert und der Sachverständigenkosten und der Pauschale anhand des Sachverständigengutachtens Sachverständiger vom 03.07.2013 gemäß Seite 4 der Klage. Sie habe nach dem Unfall mit dem Beklagten gesprochen, weshalb er den Hergang mitbekommen habe. Er müsse dies auch erinnern. Er verstecke sich hinter einer Amnesie. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.427,95 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.07.2013 und 186,24 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen Er trägt vor, er sei auf dem ihm von früher bekannten Weg gefahren und habe links abbiegen wollen. Er sei durch den Unfall schwer verletzt worden und könne sich daran verletzungsbedingt nicht mehr erinnern und bestreite die Angaben der Klägerin zum Unfallverlauf sowie zu einem Gespräch mit ihr nach dem Unfall mit Nichtwissen. Er wisse noch, dass er sich nach links eingeordnet und im Einmündungsbereich gehalten habe. Auch im Übrigen seien die gesamten Angaben der Klägerin zu bestreiten….