AG Ansbach – Az.: 1 C 1724/13 – Urteil vom 13.07.2015 * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden. → Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2013 ferner 148,80 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.427,95 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2013 geltend, der sich gegen 17.45 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße Rothenburg/… Dorf zugetragen hat. Die Klägerin befuhr mit dem ihr gehörenden Pkw die Verbindungsstraße in Richtung … Dorf bei Helligkeit und trockenem Asphalt und wollte geradeaus fahren. Der am 05.05.1937 geborene Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad (Pedelec, im folgenden: Fahrrad) einen Radweg bzw. Flurbereinigungsweg, der am Ende mit dem Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ ausgeschildert war. Er wollte nach links in die von der Klägerin befahrene Straße abbiegen. Der Unfall ereignete sich auf der Gemeindeverbindungsstraße. Der Pkw der Klägerin wurde durch den Unfall beschädigt, der Beklagte verletzt. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Klägerin übersehen. Der Unfall sei ausschließlich auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zurückzuführen und für die Klägerin unvermeidbar. Sie habe den Beklagten vor der Kollision nicht gesehen. Er sei eher linkerhand aus dem Weg (von rechts) gekommen, habe die Kurve geschnitten und nicht angehalten. Er habe das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ missacht
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de AG Mannheim – Az.: 3 C 4444/19 – Urteil vom 19.12.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund […]