Die Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung im Alter oder bei Krankheit. Sie ermöglicht es, einer Vertrauensperson weitreichende Befugnisse zu übertragen und so eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden. Dabei ist es entscheidend, den Umfang der Vollmacht klar zu definieren und die Grenzen der Bevollmächtigung zu beachten. (Symbolfoto: fizkes – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, selbstbestimmt Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht tritt erst in Kraft, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist. Der Hauptzweck einer Vorsorgevollmacht ist die Wahrung der Selbstbestimmung. Sie kann eine gerichtliche Betreuung vermeiden. Im Unterschied zu anderen Vollmachtsarten, ist sie speziell für den Vorsorgefall konzipiert. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine Vorsorgevollmacht kann Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten umfassen. Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen Bevollmächtigte weitreichende finanzielle Entscheidungen treffen. In medizinischen Angelegenheiten handelt der Bevollmächtigte stellvertretend für den Vollmachtgeber. Klarheit schaffen: Die Befugnisse eines Bevollmächtigten Die Vorsorgevollmacht ist ein entscheidendes Instrument der persönlichen Zukunftsplanung. In einer Gesellschaft mit steigender Lebenserwartung wächst auch die Wahrscheinlichkeit, irgendwann auf Unterstützung angewiesen zu sein. Hier setzt die Vorsorgevollmacht an: Sie ermöglicht es, selbstbestimmt Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Doch was genau beinhaltet eine Vorsorgevollmacht? Wer kann sie erteilen, und welche Befugnisse lassen sich damit übertragen? Die Antworten auf diese Fragen bilde
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Duisburg Az.: 7 S 63/05 Urteil: 22.07.2005 Vorinstanz: Amtsgericht Oberhausen, 38 C 3249/04 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: 1 I. […]