Ein Gesellschafterwechsel innerhalb einer Familie sorgt für juristischen Zündstoff: Das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes stellt die Übertragung von Geschäftsanteilen und Grundbesitz auf die Probe und führt zu einem Rechtsstreit über den korrekten Zeitpunkt der Antragstellung. Das Oberlandesgericht München kippt die Entscheidung des Grundbuchamts und sorgt für Klarheit in der komplexen Rechtslage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 167/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des OLG München befasst sich mit der Frage der Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beteiligten haben einen notarielle Einbringungsvertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen und Grundbesitz an die Kinder des urheberrechtlichen Beteiligten abgeschlossen. Das Grundbuchamt hatte die Berichtigung abgelehnt, da der Antrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingegangen war. Das Gericht entschied, dass der Zeitpunkt des Zugangs beim Amtsgericht für die Anwendung des neuen Gesetzes entscheidend ist. Der Urkundsnotar argumentierte, dass der Zugang der Urkunden beim Amtsgericht vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes stattgefunden habe. Das Gericht erkannte an, dass eine fehlende Nachverfolgbarkeit des Zugangs im Nachtbriefkasten nicht zu Lasten der Beteiligten gehen kann. Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Grundbuchamts unzulässig war, da der Zugang der Urkunden nicht zum Nachteil der Beteiligten geführt werden darf. Der Beschluss hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und ermöglicht die Korrektur des Gesellschafterverhältnisses im Grundbuch. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf künftige Anträge zur Grundbuchberichtigung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des neuen Rechts. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der genauen Kenntnis der rechtlichen Verfahren bei Gesellschafterwechseln zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de NRW-Soforthilfe 2020 sind unpfändbar AG Hagen (Westfalen) – Az.: 109 IN 13/20 – Beschluss vom 07.04.2020 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto […]