Ein Gesellschafterwechsel innerhalb einer Familie sorgt für juristischen Zündstoff: Das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes stellt die Übertragung von Geschäftsanteilen und Grundbesitz auf die Probe und führt zu einem Rechtsstreit über den korrekten Zeitpunkt der Antragstellung. Das Oberlandesgericht München kippt die Entscheidung des Grundbuchamts und sorgt für Klarheit in der komplexen Rechtslage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 167/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des OLG München befasst sich mit der Frage der Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beteiligten haben einen notarielle Einbringungsvertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen und Grundbesitz an die Kinder des urheberrechtlichen Beteiligten abgeschlossen. Das Grundbuchamt hatte die Berichtigung abgelehnt, da der Antrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingegangen war. Das Gericht entschied, dass der Zeitpunkt des Zugangs beim Amtsgericht für die Anwendung des neuen Gesetzes entscheidend ist. Der Urkundsnotar argumentierte, dass der Zugang der Urkunden beim Amtsgericht vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes stattgefunden habe. Das Gericht erkannte an, dass eine fehlende Nachverfolgbarkeit des Zugangs im Nachtbriefkasten nicht zu Lasten der Beteiligten gehen kann. Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Grundbuchamts unzulässig war, da der Zugang der Urkunden nicht zum Nachteil der Beteiligten geführt werden darf. Der Beschluss hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und ermöglicht die Korrektur des Gesellschafterverhältnisses im Grundbuch. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf künftige Anträge zur Grundbuchberichtigung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des neuen Rechts. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der genauen Kenntnis der rechtlichen Verfahren bei Gesellschafterwechseln zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 abgewiesen In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde die Berufung eines Klägers, der eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 gefordert hatte, zurückgewiesen. Der Kläger befand sich seit 2010 in einem Arbeitsunfähigkeitszustand und erhielt Leistungen von verschiedenen Sozialversicherungsträgern. Nach […]