Ein ungarisches Biotech-Unternehmen fordert 390.000 Euro von einer deutschen Firma ein – ausstehender Kaufpreis für Corona-Tests. Die deutsche Firma bestreitet den Vertrag erst im letzten Moment, doch das Gericht lässt das nicht gelten. Nun muss die deutsche Firma zahlen, weil sie ihre Einwände zu spät vorgebracht hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 54/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage wurde von einem ungarischen Biotechnologieunternehmen gegen ein Unternehmen eingereicht, das medizinische Schutzausrüstungen vertreibt und in Deutschland tätig ist. Der Streit ergibt sich aus einem Kaufvertrag über Nachweis-Kits und Zubehör im Rahmen eines bestehenden Liefervertrags zwischen den Unternehmen. Der Anspruch der Klägerin bezieht sich auf eine offene Zahlung in Höhe von 390.000 Euro sowie Verzugszinsen, die seit November 2022 fällig sind. Die Beklagte sieht in der Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt eine rechtliche Schwierigkeit und behauptet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, die das zuständige Gericht in ihrem Sitzland festlegt. Das Gericht hat entschieden, dass es aufgrund der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls zuständig ist. Die Entscheidung basiert auf der Überprüfung der geltenden gesetzlichen Regelungen und den vorgelegten Argumenten beider Parteien zur Zuständigkeit. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Hauptforderung sowie die entsprechenden Zinsen zu zahlen, was die finanzielle Verantwortung des Unternehmens unterstreicht. Das Urteil führt zudem dazu, dass die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht der Klägerin, gegen das Urteil vorzugehen, bevor es rechtskräftig wird. Das Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf künftige Vertragsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Landeszuständigkeit und der Abtretung von Forderungen im internationalen Geschäft.
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Ein Mieter kann die Miete einer vollständig möblierten Mietwohnung mindern, wenn eine Flächenabweichung von mehr als 10 % zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche vorliegt (BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az: VIII ZR 209/10). Die in der Kaltmiete enthaltene Möblierung der Wohnung wird bei einer Mietminderung durch den Mieter nicht berücksichtigt. Nach der […]