Ein Auffahrunfall auf der Autobahn führt zu einem spannenden Rechtsstreit: Nebelschlussleuchte versus Abstandsverstoß – wer trägt die Schuld? Das Landgericht Lübeck urteilt: Auch wenn die eingeschaltete Nebelschlussleuchte des vorausfahrenden Pkw irritierend war, rechtfertigt dies nicht den zu geringen Abstand des Lkw. Der Lkw-Fahrer muss für den Schaden haften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 277/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangte Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Lkw auf das Fahrzeug der Beklagten auffuhr. Der Unfall ereignete sich im Baustellenbereich einer Autobahn unter regennassen Bedingungen und war von einer bestehenden Gefahrensituation geprägt. Die Beklagte zu 2) hatte eine Nebelschlussleuchte eingeschaltet, die möglicherweise zur Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs beitrug. Es gab mehrere Versuche des nachfolgenden Fahrers, die Beklagte auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen, ohne Erfolg. Die Beklagten argumentierten, dass das enge Auffahren des Lkw auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führte. Das Gericht hörte die Beteiligten an und berücksichtigte Beweise, einschließlich einer Dashcam-Aufzeichnung. Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herleiten konnte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 2) nicht schuldhaft gehandelt hatte und ihre Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit gerechtfertigt waren. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin auf ihren Kosten sitzen bleibt und keine Entschädigung erhält. Das Urteil könnte ähnliche Fälle beeinflussen, indem es die Verantwortlichkeit bei Auffahrunfällen in vergleichbaren Situationen klarstellt. Haftungsfragen bei Auffahrunfällen: Wer trägt die Verantwortung? Wenn zwei Fahrzeuge aufeinanderprallen, wie im Falle eines Auffahrunfalls, stehen oft grundleg
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Frankfurt – Az.: 19 W 2/12 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem […]