Der Europäische Gerichtshof stärkt Gläubigerrechte: Auch bei kleinen Beträgen und kurzen Verzögerungen im Geschäftsverkehr gibt es keinen Freifahrtschein für säumige Zahler. Ein polnisches Gericht wollte eine Klage wegen geringfügigen Zahlungsverzugs abweisen, doch der EuGH stellt klar: Die EU-Richtlinie sieht eine Mindestpauschale für Beitreibungskosten vor – ohne Wenn und Aber. Damit setzt der EuGH ein deutliches Zeichen für pünktliche Zahlungen und gegen laxen Umgang mit Zahlungsverpflichtungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: C-279/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht behandelt die Auslegung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Es besteht ein Rechtsstreit zwischen einem polnischen Fiskus und einer Gesellschaft wegen ausstehender Zahlungen und Beitreibungskosten. Die nationale Praxis, Zahlungsklagen aufgrund geringer Zuschlagsbeträge abzulehnen, wird als problematisch erachtet. Das Gericht hat entschieden, dass eine Ablehnung der Klage wegen unwesentlicher Verzugsbeträge nicht zulässig ist. Die Entscheidung beruht auf der Notwendigkeit, den Gläubigern eine angemessene Entschädigung für Beitreibungskosten zu gewähren. Eine solche Entschädigung soll den Schuldner dazu bewegen, Zahlungsfristen einzuhalten und dem Zahlungsverzug entgegenzuwirken. Gläubiger können nun leichter auf die pauschale Entschädigung in Form von Verzugskosten bestehen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Gläubigern in Fällen von Zahlungsausfällen. Es wird eine klare Signalwirkung an die nationalen Gerichte gesendet, die Vorschriften der EU-Richtlinie zu beachten. Die Regelung könnte zu einem Anstieg der tatsächlichen Zahlungseingänge führen und die Zahlungsmoral in Geschäftsbeziehungen verbessern. Verzug im Zivilrecht: Ein Fall und die Bedeutung der Verzugspauschale Im deutschen
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Hannover – Az.: 2 O 164/20 – Urteil vom 19.04.2021 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 1 der Klagschrift dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den der Klägerin aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden nach […]