Der Wechsel zwischen verschiedenen Sozialleistungen kann für Betroffene eine groÃe Herausforderung darstellen. Zum Glück gibt es im deutschen Sozialrecht die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, die dafür sorgen soll, dass Leistungsberechtigte keine finanziellen Lücken erleiden. In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Grundlagen der Nahtlosigkeitsregelung und zeigen auf, welche Rechte Ihnen zustehen. (Symbolfoto: calvste – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Nahtlosigkeitsregelung sichert sozialrechtlich lückenlosen Ãbergang für Versicherte, die nach langer Krankheit nicht sofort arbeitsfähig sind und keine Erwerbsminderungsrente beziehen. Sie ermöglicht finanzielle Absicherung bei Auslaufen des Krankengeldes, indem sie den Bezug von Arbeitslosengeld auch ohne vollständige Erfüllung der üblichen Voraussetzungen ermöglicht. Rechtlich basiert die Regelung auf § 145 SGB III, der die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen festlegt. Weitere relevante Paragrafen im SGB III sind § 136 zur Verfügbarkeit und § 144 zur Arbeitslosmeldung; zudem gibt es Querverbindungen zu SGB V und SGB VI. Sie ist vor allem wichtig für langzeiterkrankte Arbeitnehmer, greift jedoch auch in anderen Fällen. Der Hauptzweck der Nahtlosigkeitsregelung ist die Vermeidung finanzieller Engpässe, wenn der Anspruch auf eine Folgeleistung noch nicht entschieden ist. Der Gesetzgeber will durch die Regelung soziale Härten vermeiden und eine kontinuierliche Absicherung gewährleisten. Krankengeld ausgeschöpft? Die Nahtlosigkeitsregelung sichert Ihren Anspruch auf Sozialleistungen Die Nahtlosigkeitsregelung ist ein wichtiges Element im deutschen Sozialrecht, das Versicherte in schwierigen Ãbergangsphasen absichert. Sie greift insbesondere dann, wenn Menschen nach langer Krankheit noch nicht wieder arbeitsfÃ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 6 AZR 828/08 Urteil vom 22.04.2010 In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. September 2008 – 2 Sa 83/07 – aufgehoben. 2. […]