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WEG  – kann WEG-Waschplatz mit Ölabscheider stilllegen

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Waschverbot in der Tiefgarage sorgt für Streit: Ein Münchner Gericht musste entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft den beliebten Waschplatz einfach abschaffen darf. Kosten und rechtliche Bedenken ließen die Gemüter in der Eigentümerversammlung hochkochen. Ein Eigentümer klagte – doch das Gericht gab der Gemeinschaft Recht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 17425/23 WEG | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage gegen den Beschluss zur Stilllegung des Waschplatzes wurde abgewiesen. Der Kläger, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, wollte den Beschluss anfechten. Die Stilllegung des Waschplatzes war notwendig aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Inspektion und der mangelhaften technischen Ausführung der bestehenden Anlage. Der Beschluss zur Stilllegung wurde von der Eigentümerversammlung gefasst, nachdem die Verwaltung die Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit eingehend geprüft hatte. Das Gericht entschied, dass der Beschluss rechtmäßig war und die zuvor festgestellten Mängel der Anlage nicht ignoriert werden konnten. Die Entscheidung begründete sich auf der Notwendigkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der wirtschaftlichen Unattraktivität des Weiterbetriebs. Das Urteil hat zur Folge, dass der Waschplatz nun stillgelegt wird und dies die finanzielle Belastung der Gemeinschaft reduzieren könnte. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, was in vielen Fällen eine abschreckende Wirkung auf ähnliche Anfechtungen haben kann. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass die Stilllegung zeitnah umgesetzt werden kann, sofern die Beklagte nicht Sicherheitsleistungen erbringt. Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle in anderen Wohnungseigentümergemeinschaften beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung technischer Standards und wirtschaftlicher Abwägungen. Urteil zur Stilllegung von Waschplätzen: Rechte der WEG und Umweltas


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