Versicherung gewinnt Rechtsstreit um hohe Sanierungskosten nach Wasserschaden in Kita: Ein geplatztes Rohr in einer Kindertagesstätte führt zu einem juristischen Schlagabtausch um die Frage, wie weit Sanierungsmaßnahmen gehen dürfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stärkt nun die Position von Geschädigten und Versicherungen, die sich auf Expertenempfehlungen verlassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-5 U 155/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Bei dem Urteil handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Bauunternehmen wegen Schadensersatzansprüchen nach einem Wasserschaden in einer Kindertagesstätte. Der Wasserschaden wurde durch mangelhafte Arbeiten des Bauunternehmens an den sanitären Anlagen verursacht. Die Parteien waren sich einig, dass das Bauunternehmen schadensersatzpflichtig ist; sie stritten jedoch über die Höhe des Schadensersatzes. Die Versicherungsgesellschaft hatte umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt und die Kosten dafür geltend gemacht. Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung und stellte fest, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen erforderlich und angemessen waren. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Notwendigkeit, umfassende Arbeiten durchzuführen, um zukünftigen Schimmelbefall und weitere Schäden zu vermeiden. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahmen beruhte auf der fachlichen Einschätzung von Sachverständigen und wurde als vernünftig erachtet. Das Gericht stellte klar, dass das Risiko unzureichender Maßnahmen die Beklagte trifft, nicht die Klägerin. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Verantwortung von Bauunternehmen bei Wasserschäden und die Bereitschaft von Versicherungen, Sanierungskosten zu übernehmen. Die Verpflichtungen der Bauunternehmen zur fachgerechten Ausführung ihrer Arbeiten werden durch das Urteil hervorgehoben, was für Eigentümer und Mieter von Relevanz ist, da es Klarheit über die Schad
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Koblenz Az: 9 WF 259/02 Beschluss vom 25.04.2002 Vorinstanz: Amtsgericht Betzdorf – Az.: 5 F 744/01.PKH I In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 25. April 2002beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – […]