Bundesgerichtshof klärt Streit um Rasenfläche im Innenhof eines denkmalgeschützten Vierkanthofs: Bauträger weicht von vertraglich festgelegter Gestaltung ab und muss sich nun vor Gericht verantworten. Käufer weigert sich, Gemeinschaftseigentum abzunehmen, da der Innenhof nicht wie vereinbart als Rasenfläche angelegt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 173/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit zwischen den Parteien betrifft die Frage, ob die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fristgerecht stattfand und welche Auswirkungen Mängel auf die Abnahme haben. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Abnahme unberechtigt verweigert hat, während der Beklagte auf bestehende Mängel verweist. Ein zentraler Streitpunkt ist die vertragsgemäße Ausführung der Innenhoffläche, die nicht den vertraglichen Vorgaben entsprach. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, da Mängel am Gemeinschaftseigentum vorlagen. Der Gerichtsbeschluss stützt sich auf die Feststellung, dass die Abnahme auch bei geringfügigen Mängeln nicht erfolgen kann, wenn diese vertraglich vereinbart wurden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtliche Verantwortlichkeit bei der Abnahme in den Händen des Käufers liegt, insbesondere wenn Mängel ignoriert werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, was finanzielle Belastungen für sie mit sich bringt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen Abnahmeschwierigkeiten aufgrund von Mängeln auftreten. Käufer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, insbesondere im Hinblick auf die Abnahme und die Folgen von festgestellten Mängeln. Fiktive Werkabnahme: Juristische Konsequenzen bei wesentlichen Mängeln Die Werkabnahme ist ein zentraler Bestandteil des Werkvert
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Hamm – Az.: 22 U 207/21 – Beschluss vom 08.08.2022 Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden […]