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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fiktive Werkabnahme bei wesentlichen Mängeln

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Bundesgerichtshof klärt Streit um Rasenfläche im Innenhof eines denkmalgeschützten Vierkanthofs: Bauträger weicht von vertraglich festgelegter Gestaltung ab und muss sich nun vor Gericht verantworten. Käufer weigert sich, Gemeinschaftseigentum abzunehmen, da der Innenhof nicht wie vereinbart als Rasenfläche angelegt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 173/20 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Streit zwischen den Parteien betrifft die Frage, ob die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fristgerecht stattfand und welche Auswirkungen Mängel auf die Abnahme haben.
  • Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Abnahme unberechtigt verweigert hat, während der Beklagte auf bestehende Mängel verweist.
  • Ein zentraler Streitpunkt ist die vertragsgemäße Ausführung der Innenhoffläche, die nicht den vertraglichen Vorgaben entsprach.
  • Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, da Mängel am Gemeinschaftseigentum vorlagen.
  • Der Gerichtsbeschluss stützt sich auf die Feststellung, dass die Abnahme auch bei geringfügigen Mängeln nicht erfolgen kann, wenn diese vertraglich vereinbart wurden.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtliche Verantwortlichkeit bei der Abnahme in den Händen des Käufers liegt, insbesondere wenn Mängel ignoriert werden.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, was finanzielle Belastungen für sie mit sich bringt.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen Abnahmeschwierigkeiten aufgrund von Mängeln auftreten.
  • Käufer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, insbesondere im Hinblick auf die Abnahme und die Folgen von festgestellten Mängeln.

Fiktive Werkabnahme: Juristische Konsequenzen bei wesentlichen Mängeln

Die Werkabnahme ist ein zentraler Bestandteil des Werkvertragsrechts und spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung, ob ein Werk als vertragsgemäß angesehen werden kann. Die Abnahme ist der Moment, in dem der Auftraggeber erklärt, dass er das Werk akzeptiert und die Verantwortung für eventuell bestehende Mängel an den Auftragnehmer überträgt. Doch was passiert, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränken? Hier kommen die fiktive Werkabnahme sowie die damit verbundenen rechtlichen Implikationen ins Spiel. Eine fiktive Werkabnahme kann auch dann stattfinden, wenn der Auftraggeber das Werk nicht formal abnimmt, jedoch dennoch der Auffassung ist, dass die Mängel inakzeptabel sind. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Rechte dem Auftraggeber zustehen und inwiefern der Auftragnehmer für die Mängel verantwortlich gemacht werden kann. Es ist entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundenen Ansprüche zu verstehen, um mögliche Konflikte vor und nach der Abnahme zu vermeiden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die unterschiedlichen Aspekte einer fiktiven Werkabnahme bei wesentlichen Mängeln beleuchtet und die daraus resultierenden juristischen Konsequenzen analysiert. Ihr Bauprojekt entspricht nicht den Vereinbarungen? Stehen Sie vor einer ähnlichen Situation wie der Käufer im geschilderten Fall? Wir verstehen die Frustration und Unsicherheit, die mit solchen Streitigkeiten einhergehen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bau- und Vertragsrecht stehen wir Ihnen zur Seite….


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