Notarzt-Einsatz endet mit Gerichtsurteil: Mieterin muss für zerstörte Wohnungstür nicht zahlen. Ein Vermieter weigerte sich, die Kosten für eine neue Tür zu übernehmen, nachdem die Feuerwehr diese bei einem Notfall aufbrechen musste. Nun entschied das Amtsgericht Hildburghausen zugunsten der Mieterin, die sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 133/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangte Ersatz für die Kosten einer neuen Wohnungseingangstür, die während eines Notarzteinsatzes durch die Feuerwehr beschädigt wurde. Ein Notarzt musste die Wohnungstür aufbrechen, da die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt war und die Tür nicht öffnen konnte. Der Beklagte, als Vermieter, weigerte sich, die entstandenen Kosten zu übernehmen, da er die Zerstörung der Tür als unnötig sah. Das Gericht entschied, dass der Vermieter gemäß den gesetzlichen Regelungen für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich ist. Die Klägerin war berechtigt, die Kosten für die Reparatur der Tür zu verlangen, da der Vermieter in der Pflicht war, Mängel zu beseitigen. Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter den Fehler zu vertreten hatte, entscheidend ist die Verzögerung seiner Instandhaltungsverpflichtung. Das Urteil bestätigt, dass bei Schadensfällen im Zusammenhang mit Notfällen der Vermieter zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Feuerwehrleute, die im Einsatz Türen aufbrechen, können nicht haftbar gemacht werden, wenn sie in Notlagen handeln. Die Entscheidung hat Relevanz für Feuerwehrleute hinsichtlich ihrer Haftung bei Einsätzen, da sie im Rahmen ihrer Pflicht handeln. Feuerwehrleute müssen sich keine Sorgen über mögliche persönliche Haftungsansprüche machen, wenn sie im Rahmen ihrer Rettungsaufgaben agieren. Haftungsfragen bei Feuerwehr-Einsätzen: Wer trägt die Verantwortung für Schäden? Im Einsatz wird die Feuerwehr oft mit
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein […]