Einzelhandelsunternehmen siegt vor Gericht: Mietvertrag für noch nicht errichtetes Geschäftsgebäude bleibt bestehen, außerordentliche Kündigung unwirksam. Landgericht Bochum stärkt Mieterrechte und betont die Bedeutung der Sicherung zukünftiger Investitionen durch Vormerkung einer Dienstbarkeit. Vermieterin muss nun die Eintragung der Vormerkung veranlassen und das Bauprojekt wie vereinbart umsetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 98/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit zur Sicherung des Nutzungsrechts einer Mieterin. Die Mieterin verlangt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, um ihre Ansprüche rechtlich zu sichern. Der zugrunde liegende Mietvertrag sieht vor, dass die Vermieterin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Mieterin eintragen muss. Die Verfügungsbeklagte hatte zuvor ihrerseits den Mietvertrag kündigen wollen und berief sich auf wirtschaftliche Herausforderungen. Das Gericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, die Eintragung der Dienstbarkeit vorzunehmen, und somit den Anspruch der Mieterin anerkannt. Die Entscheidung basiert auf der vertraglichen Verpflichtung der Vermieterin, die Dienstbarkeit einzutragen, unabhängig von den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen. Der Fall stellt klar, dass vertragliche Verpflichtungen zu respektieren sind und nicht einseitig gekündigt werden können, solange kein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt. Die Entscheidung fördert die rechtliche Sicherheit für Mieter, die auf die Eintragung von Dienstbarkeiten angewiesen sind. Das Urteil zeigt, dass Mieter auch in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten auf ihre vertraglichen Ansprüche bestehen können. Die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien verdeutlicht, dass beide Seiten an den Gerichtskosten beteiligt sind, was die Verantwortung für die Einhaltung vertraglicher Pflichten unterstreicht. Gerichtsurteil klärt M
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: 4 StR 584/13 Beschluss vom 26.02.2014 Anmerkung des Bearbeiters In seinem Beschluss vom 26.02.2014 nahm der BGH zu den verschiedenen Regelbeispielen des § 243 StGB Stellung. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Kraftstoffdiebstahl. Die relevante Norm lautet: Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren […]