Eine Stiftung im Umbruch: Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin kämpft um ihren Job, während Gerichte über die Rechtsform und Existenz ihrer Arbeitgeber entscheiden müssen. Nach einer fehlerhaften Umwandlung der Stiftung des öffentlichen Rechts in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts steht nicht nur die Kündigung der Mitarbeiterin auf dem Prüfstand, sondern auch die Frage, wer überhaupt ihr rechtmäßiger Arbeitgeber ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um diese grundlegenden Fragen zu klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 AZR 113/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat ein vorheriges Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, welches die Klage der Klägerin abgewiesen hatte. Die Revision der Klägerin bezieht sich hauptsächlich auf die Frage, zwischen welchen Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Es herrscht Unklarheit über die rechtliche Einordnung der Beklagten, die als Stiftung des öffentlichen Rechts oder als Privatstiftung angesehen wird. Die Klägerin möchte, dass die Kündigungen, die ihr von einer der Beklagten ausgesprochen wurden, für unwirksam erklärt werden. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass eine umfassende Neubewertung der Situation aufgrund unzureichender Klärungen notwendig ist. Das Gericht hat entschieden, dass bestimmte Anträge der Klägerin nicht ausreichend behandelt wurden und zurück an das Landesarbeitsgericht überwiesen werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Verhandlungen im Landesarbeitsgericht verlaufen werden. Das Urteil hat Auswirkungen auf die künftige rechtliche Stellung der Klägerin und die Behandlung ihrer Klageanträge. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung bleibt weiterhin offen und muss in den folgenden Verhandlungen geklärt werden. Der Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden ebenfalls noch ausstehen. Te
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 132/16 – Beschluss vom 17.06.2016 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000 €. Gründe I. Mit Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. April 2016 hat der Beteiligte auf Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges für den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz angetragen. Hierzu hat er im weiteren Verfahren ausgeführt: Ihm […]