Frankfurt: Streit um gerechte Kostenverteilung in Wohnanlage eskaliert vor Gericht – eine Eigentümerin klagt gegen neue Verteilungsschlüssel, die sie als unfair empfindet. Gericht bestätigt weitgehenden Gestaltungsspielraum der Eigentümergemeinschaft, sieht aber Grenzen bei unbilliger Benachteiligung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 15/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit dreht sich um die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung von Kostenverteilerschlüsseln in einer Eigentümerversammlung. Der Beschluss für die Änderung trat ab dem 1.1.2023 in Kraft und betraf verschiedene Kostenpositionen, darunter Hausreinigung und Wartung. Klägerin argumentierte, dass der Beschluss unklar sei und kleinere Wohneinheiten benachteilige, was zur Ungleichheit in der Kostenverteilung führe. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, da die neue Verteilung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Das Berufungsgericht hob das ursprüngliche Urteil teilweise auf und erklärte die Änderung des Umlageschlüssels für ungültig, jedoch nicht für alle Positionen. Die Entscheidung stützt sich auf die Unbestimmtheit des Beschlusses und die Relevanz des ursprünglichen Verteilungsschlüssels. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, was sie finanziell belastet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es auch umgesetzt werden kann, bevor es rechtskräftig wird. Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfrage zur Änderung der Kostenverteilung für Verwaltergebühren klären zu können. Die Auswirkungen betreffen zukünftige Kostenverteilungen, welche gerechter ausgestaltet werden könnten, insbesondere für kleinere Eigentümer. Objektprinzip in Wohnprojekten: Kost
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: III ZR 157/10 Urteil vom 09.06.2011 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich der Nummer […]