Würzburg: Obszöne Beschimpfungen und Lärmbelästigungen eskalieren in einem Mehrfamilienhaus – ein Fall, der vor Gericht landet und zur fristlosen Kündigung des Mieters führt. Studentinnen werden Opfer massiver verbaler Attacken und sehen sich gezwungen, vor Gericht auszusagen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg könnte wegweisend für ähnliche Fälle sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 3394/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beklagte wurde verurteilt, die gemietete Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte störte den Hausfrieden durch lautes Verhalten und beleidigende Äußerungen gegenüber Mitmieterinnen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis berechtigterweise aufgrund des störenden Verhaltens. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe, behauptete jedoch, dass die Wände hellhörig seien und Mitbewohner sich nicht gestört fühlten. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen, die erhebliche Lärmstörungen und beleidigende Äußerungen bestätigten. Der Zeuge konnte nur ein Leumundszeugnis abgeben, das das konkrete Verhalten des Beklagten im Haus nicht widerlegte. Die Zeuginnen berichteten von gestörtem Hausfrieden und bezeugten die Lautstärke und Obszönitäten des Beklagten. Der Räumungsanspruch war wegen schwerer Störungen des Hausfriedens begründet. Gerichtsurteil: Kündigung wegen Hausfriedensbruch durch obszöne Beschimpfungen? Jeder Mieter hat das Recht auf einen ungestörten Wohnraum. Dieses Recht wird durch das deutsche Mietrecht, insbesondere durch das Gesetz über das Mietverhältnis von Wohnräumen (Wohnraummietrecht), geschützt. Hausfriedensbruch bedeutet eine Störung des Hausfriedens durch unerlaubtes Betreten oder Verweilen. Häufige Formen des Hausfriedenbruchs sind z.B. das unerlaubte Betreten
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 20 W 299/16 – Beschluss vom 12.06.2018 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.656,24 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin ist ein Immobilienmaklerunternehmen. Auf […]