Ein 96-jähriger Autofahrer verliert seinen Führerschein und zieht vor Gericht – doch seine Weigerung, einen wichtigen medizinischen Test offenzulegen, wird ihm zum Verhängnis. Das Verwaltungsgericht München bestätigt die Entscheidung der Behörden, die Fahrerlaubnis zu entziehen, und stellt klar: Bei Zweifeln an der Fahreignung müssen Betroffene mitwirken und nachvollziehbare medizinische Befunde vorlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 24.441/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wehrte sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund von unsicherem Fahrverhalten. Dieser Fall entstand, nachdem die Polizei den Antragsteller wegen seiner Fahrweise aufgehalten hatte, die auf Verwirrung und Unsicherheit hindeutete. Schwierigkeiten traten auf, weil der Antragsteller nicht auf Aufforderungen zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens reagierte und eine Reihe von Vorwürfen gegen seine Fahrtauglichkeit erhoben wurden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung und wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück. Die Entscheidung beruhte auf der Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens im Straßenverkehr eine Gefahr darstellte. Die polizeiliche Beobachtung untermauerte die Bedenken zur Fahrtauglichkeit des Antragstellers, insbesondere durch langsame und unsichere Fahrweise. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat konkrete Auswirkungen auf die Mobilität des Antragstellers und könnte die Lebensqualität erheblich einschränken. Für Angehörige kann diese Entscheidung von Bedeutung sein, da sie möglicherweise eine Verantwortung hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Antragstellers übernehmen müssen. Der Beschluss zeigt, dass die ordnungsgemäße Prüfung der Fahrtauglichkeit auch bei älteren Fahrern mit Demenz oder ähnlichen Erkrankungen strengen rechtlichen Kriterien unterliegt. Angehörige sollten sich bewusst sein, dass unzureichende Reaktionen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de KG Berlin Az.: 2 Ss 174/03 – 3 Ws (B) 574/03 Beschluss vom 20.04.2004 In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 20. Februar 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2003 […]