Ein Autofahrer aus Mecklenburg-Vorpommern wurde positiv auf Kokain getestet und verliert seinen Führerschein, obwohl er behauptet, unwissentlich von seiner Ehefrau unter Drogen gesetzt worden zu sein. Das Gericht hält seine Aussage für plausibel, doch die Verkehrssicherheit geht vor. Nun muss der Mann beweisen, dass er tatsächlich nichts von dem Cocain wusste, um seinen Führerschein zurückzubekommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 M 166/24 OVG | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller kämpfte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts auf Drogenkonsum. Bei einer Kontrolle wurde der Antragsteller positiv auf Drogen getestet, als eine Blutprobe entnommen wurde, die Benzoylecgonin nachwies, was auf einen aktuellen Cocainkonsum hindeutet. Der Antragsteller behauptete, dass er das Kokain unwissentlich konsumiert habe, da es von seiner Ehefrau in sein Getränk gemischt wurde, um eine Wirkung auf das Sexualleben zu erzielen. Das Gericht sah die Erklärung des Antragstellers als wenig glaubwürdig und wertete sie als Schutzbehauptung. Es wurde festgestellt, dass selbst am Morgen nach dem vermeintlichen Konsum noch Auffälligkeiten bei den Tests nachzuweisen waren. Die fehlenden Ausfallerscheinungen des Antragstellers wurden als nicht plausibel angesehen, da er dennoch eine Droge konsumiert hatte. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und die drohenden Folgen wurden durch die Gerichte unterstützt. Die Angaben der Ehefrau nach dem Vorfall, in denen sie ihr Bedauern äußerte, führten nicht zu einer Umkehr der Entscheidung. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann gravierende berufliche Konsequenzen für den Antragsteller haben. Der letztliche Widerspruch des Antragstellers zu der Maßnahme ist noch nicht entschieden, was künftige rechtliche Schritte erfordert. Komplexe Fahrerlaubnisentziehung: Drogenvorwurf
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 67 S 12/18 – Beschluss vom 20.03.2018 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 […]