Trotz Drogenabstinenz im medizinisch-psychologischen Gutachten wurde einem Fahrer nach erneutem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis der Führerschein entzogen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung und betonte die fehlende Fahreignung aufgrund des gebrochenen Abstinenzversprechens. Die Vorgeschichte des Fahrers mit Drogen- und Alkoholmissbrauch spielte dabei eine entscheidende Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 24.324/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss betrifft die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers, der wegen Trinkens und Drogenkonsums im Straßenverkehr verurteilt wurde. Die Entscheidung steht im Kontext früherer Verurteilungen und der wiederholten Problematik des Drogen- und Alkoholkonsums des Antragstellers. Schwierigkeiten ergeben sich aus der Einschätzung der Fahreignung trotz eines früheren positiven Gutachtens und einem weiteren Vorfall, der ein hohes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Das Gericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und die Entscheidung des Landratsamts zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die Entscheidung beruht auf der aktuellen Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller, die durch den Konsum von Alkohol und Drogen belegt ist. Die Auswirkungen der Entscheidung könnten bedeuten, dass der Antragsteller weiterhin von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt und keine Fahrerlaubnis erhält. Der Antragsteller ist für die Kosten des Verfahrens verantwortlich, was zu finanziellen Belastungen führt. Der Vorfall von November 2022 wird als relevant für die Beurteilung der Fahreignung angesehen, auch wenn er nicht direkt im Straßenverkehr stattfand. Die Entscheidung könnte auch zukünftige Fälle beeinflussen, in denen es um die Wiedererlangung des Führerscheins nach ähnlichen Vergehen geht. Das Gericht macht deutlich, dass eine positive Prognose für die Si
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 82/22 – Beschluss vom 13.09.2022 Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 3 W 1. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18.02.2022, Az. 7 VI 505/21, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und […]