Nach Verkehrsdelikten mit hohem Aggressionspotenzial: Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, ein psychologisches Gutachten beizubringen. Jetzt bestätigte der Verwaltungsgerichtshof München die Entscheidung der Behörde. Die Frage nach der Fahreignung des Mannes bleibt weiterhin offen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.1561 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr. Der Antragsteller wurde bereits strafrechtlich wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, was Zweifel an seiner Fahreignung aufwarf. Der Antragsteller argumentierte, dass die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils die Anforderung eines Gutachtens ausschließe und verweist auf den mangelnden Vorsatz bei der Körperverletzung. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten, um das Aggressionspotential des Antragstellers zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Entziehungsbescheid rechtmäßig war und der Antragsteller der Anforderung des Gutachtens nicht nachgekommen war. Die Taten des Antragstellers wurden als Hinweis auf ein hohes Aggressionspotential gewertet, was gerechtfertigte, ihn zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern. Das Gericht argumentierte, dass die Aggressivität des Antragstellers auch durch das gewählte Verhalten bei Konflikten im Straßenverkehr evident wird. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis verliert und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet wurde. Der Beschluss zeigt, dass selbst fahrlässige Handlungen nicht ausschließen, dass ein hohes Aggressionspotential vorliegen kann. Die Entscheidung des Gerichts könnte dafür sorgen, dass Betroffene in ähnlichen Situationen eine intensivere Prüfung ihrer Fahreignung durch die Behörden erwarten müssen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Streit um Hausgeldzahlungen in Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter. In einer aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter ist ein Streit über die zu leistenden Zahlungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entbrannt. Bisher haben keine Wohnungseigentümerversammlungen stattgefunden, und es gibt keinen beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2022. Die Antragsteller fordern, dass […]